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© Landesdirektion Dresden

Personenverkehr


[08.05.2009]

Liniengenehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr

Die Landesdirektion Dresden ist zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung öffentlicher Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen im Direktionsbezirk Dresden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Das Referat „Personen- und Güterverkehr“ bearbeitet die Anträge auf Erteilung der Liniengenehmigungen in engem Zusammenwirken mit den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Im Nachfolgenden finden Sie Informationen zur Antragstellung und zu auslaufenden Liniengenehmigungen.


Die Linienbestandsliste, eine Liste mit den Ansprechpartnern bei den Aufgabenträgern sowie verschiedene Formulare für die Antragsunterlagen finden Sie hier.


Hinweise zur Antragstellung
 
  • Die genannten Antragsfristen sind Ausschlussfristen. Eingehende Anträge außerhalb dieser Frist werden nicht berücksichtigt. Gehen keine Anträge in dieser Frist ein, wird eine einmalige Nachfrist von einem Monat festgelegt.
     
  • Nach Ablauf der Antragsfrist sind Änderungen bzw. Nachreichungen nur hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) zugelassen. 
     
  • Die Unterlagen sind schriftlich (keine elektronische Form) und eigenhändig unterschrieben in der geforderten Anzahl gemäß den Ziffern 11 bzw. 15 der Antragsformulare zu §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz einzureichen. Fehlende Stückzahlen werden durch unsere Behörde kostenpflichtig (für die ersten 50 Seiten 0,50 € je Seite, jede weitere Seite 0,15 € gemäß § 13 Sächsisches Verwaltungskostengesetz i. V. m. Anlage 6 zu § 1 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung) vervielfältigt.
     
  • Es muss damit gerechnet werden, dass Liniengenehmigungen für einen Zeitraum erteilt werden, der deutlich unter der Höchstdauer des § 16 Abs. 2 PBefG liegt. Es wird dringend empfohlen, sich insoweit Informationen vom Aufgabenträger einzuholen.
     
  • Im Fall einer konkurrierenden Antragstellung sollen die Nahverkehrspläne sowie weitere Bewertungskriterien der Aufgabenträger entscheidungsrelevant sein. Bitte informieren Sie sich über die Anforderungen sowie Linienbündelungskonzepte direkt beim jeweiligen Aufgabenträger.
     
  • In vielen Fällen sind durch die Aufgabenträger Linienbündelungen vorgesehen, wodurch es zu verkürzten Laufzeiten der Genehmigungen infolge des Harmonisierungsbedarfes kommen kann. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls beim Aufgabenträger.
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Kontakt

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Telefon ...0351 825-0
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Pressesprecher & Beauftragter für Bürgeranliegen

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