1. Hauptnavigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
  4. Marginalspalte rechts/Unternavigation

Stiftungen - Stiftungsarten


[14.11.2007]
Stiftungen und ihre Erscheinungsformen

Stiftungen des öffentlichen Rechts


Stiftungen des öffentlichen Rechts sind solche, die

  • ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und
  • mit dem Freistaat Sachsen oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von kommunalen und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, entstehen durch Gesetz. Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch den Satzungsbeschluss der kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig. Für die Entstehung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge. Insoweit ist die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nicht möglich.
 




... zum Seitenanfang

Kontakt

Landesdirektion Dresden
Referat 21 - Kommunalwesen

Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

Telefon ...0351 825-2100
Fax ...0351 825-9210
E-Mail ...ref21@ldd.sachsen.de
Internet ...www.kommunal21.de